TRANSPARENTE VERWALTUNG

Durch die Veröffentlichung in diesem Bereich der Homepage setzt die Schule ihre Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Transparenz, die sich aus den Gv.D. Nr. 33/2013 und dem Beschluss der ANAC Nr. 430/2016 ergeben, um. Diese Maßnahmen zur Transparenz bilden einen Teil des dreijährigen Antikorruptionsplanes, der von der Bildungsdirektorin des Landes als Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung ausgearbeitet wird.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1.  Programm für Transparenz und Integrität (Art. 10, Abs. 8 Buchstabe a)

1.2.  Allgemeine Akte (Art. 12, Abs. 1, 2)

Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung:

Dokumente zur strategischen Planung:

Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:

Satzungen und Landesgesetze:

1.3.  Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger (GvD Nr. 33/2013, Art. 34, Abs. 1, 2)

Disziplinarordnung und Verhaltenskodex:

Zeitplan für Verwaltungspflichten (Terminkalender für Verwaltungsaufgaben):

Alternativangebot zum Religionsunterricht: Schüler*innen können auf Antrag vom Katholischen Religionsunterricht befreit werden, volljährige Schüler*innen bzw. bei minderjährigen Schüler*innen deren Eltern stellen diesen Antrag innerhalb 30. Juni des vorausgehenden Schuljahres. Nach diesem Termin können Anträge nach einem Gespräch mit dem Direktor genehmigt werden. Die Befreiungen vom Katholischen Religionsunterricht gelten bis auf Widerruf, die Schüler*innen, die vom Katholischen Religionsunterricht befreit sind, besuchen ein Alternativangebot der Schule.

Erlass vom Schulbeitrag: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrats Nr. 8 vom 03.12.2019  geregelt und sieht im Wesentlichen folgendes vor:

Die Befreiung vom jährlichen Schulbeitrag ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei einem Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) von weniger als 0,30, die in der EEVE Erklärung aufscheint, vorzusehen. Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

Beitrag bei mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrates Nr. 9 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentliches folgendes vor:

  • wirtschaftlich bedürftige Schüler*innen erhalten bei der Durchführung von mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen (Lehrfahrten der 3. 4. und 5. Klassen, Kultur- und Sprachreisen, Projektfahrten mit Vertiefung von Lerninhalten vor Ort) einen Beitrag von der Schule.
  • Für die Berechnung des Beitrages wird der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung herangezogen.
  • Sollte eine außerschulische Förderung möglich sein (z.B. Förderung von Sprachreisen von Seiten der öffentlichen Hand), so muss der*die Schüler* diese Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen, sofern diese für ihn*sie annähernd (+/-10%) dasselbe Ausmaß erreicht. Als Grundlage werden die ausbezahlten Beträge der vergangenen Veranstaltungen herangezogen.
  • Die Schule weist jährlich einen fixen Betrag zur Unterstützung wirtschaftlich bedürftiger Schüler*innen aus, der in den 5% des erwirtschafteten Betrages des Schulballes enthalten ist, siehe Reglement des Schulballes. Die Beiträge sind je nach Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung gestaffelt, die aus der beigefügten Tabelle ersichtlich sind.
  • Einkünfte der Schüler*innen, die aus Veranstaltungen und Aktivitäten zum Zwecke der Finanzierung einer Lehr- oder Projektfahrt (Maturaball, Verkauf von Kuchen an Elternsprechtagen, Preiswatten, Weihnachtsmarkt, Sponsorengelder usw.) oder aus Preisgelder bei Wettbewerben stammen, müssen angegeben werden und werden in Abzug gebracht.
  • Die Schule kann die unter Punkt 2, 3 und 4 gemachten Angaben überprüfen; falsche Angaben haben den Ausschluss von der Begünstigung zur Folge.
  • Bei besonderen Härtefällen, die von obgenannter Regelung ausgeschlossen und die überprüfbar zu begründen sind, entscheiden der Schuldirektor zusammen mit dem Klassenvorstand über die Gewährung eines Beitrages.
  • Die Tabelle für die Staffelung der Beiträge bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses und richtet sich an die Verordnung der Studienbeihilfen.

Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

1.4.  Korruptionsvorbeugung

2. Organisation

2.1.  Politisch administrative Organe (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1a), Art. 14)

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)

  • Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
  • Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
  • Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
  • Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
  • Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates:

(laut LG Nr. 20/1995)

  • genehmigt das Budget und den Jahresabschluss.
  • hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
    • er genehmigt den vom Lehrerkollegium nach den Richtlinien des Direktors ausgearbeiteten Dreijahresplan des Bildungsangebotes und überprüft dabei die Übereinstimmung der geplanten pädagogisch didaktischen Maßnahmen mit den vorgegebenen Zielen,
    • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
    • er bestimmt, nach Anhörung des Eltern- und Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts die Stundentafel,
    • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
    • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Dienstleistungscharta der schulischen Dienste.
  • setzt die Beiträge zu Lasten der Schüler*innen fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • genehmigt das Jahresprogramm des Schülerrates,
  • beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, entscheidet über das direkte oder indirekte Wahlsystem und die Wahlmodalitäten für die Mitbestimmungsgremien,
  • kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000)
  • beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • beschließt die interne Schulordnung,
  • genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001)
  • nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
  • Gründung von Stiftungen,
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
  • dingliche Rechte über Immobilien,
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates:

2.2. Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten (GvD Nr. 33/2013, Art. 47)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.3. Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag) (GvD Nr. 33/2013, Art. 28, Abs. 1)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.4. Gliederung der Ämter (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1 b, c)

Organisationsstruktur:
Die Schule wird von der Schulführungskraft geleitet, die Schulführungskraft ernennt seine*n Stellvertreter*in und verschiedene Lehrpersonen als Mitarbeiter. Der Schulsekretär übernimmt die Koordinierung und Verwaltung des nicht unterrichtenden Personals und die Haushaltsgebarung. Der Schulrat entscheidet über wesentliche organisatorische und finanzielle Belange der Schule. Die genaue personelle Besetzung aller Funktionen und Gremien wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

Allgemeine Informationen über die Schule:
Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ hat ihren Sitz in 39012 Meran, Rennweg 3. Im Schuljahr 2022/2023 sind an der Schule 1 Schulführungskraft, 57 Lehrpersonen, 1 Mitarbeiterin für Inklusion, 1 Schulsozialpädagogin und 19 Personen in der Verwaltung tätig. Der Schule stehen folgende Finanzmittel für die Verwaltung der Schule zur Verfügung: Budget 2023 und Jahresabschluss 2022.
Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes, sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes.
Die Schulführungskraft ist der gesetzliche Vertreter der autonomen Schule und der Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Er übt seine Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.
Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.
Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Schulsekretär die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
Das Schulpersonal, die Eltern und die Schüler*innen beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.“

Grafische Darstellung der Organisation der Schule:

2.5.  Telefon und elektronische Post (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1d)

Tel. +39 0473 237545

E-mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it

PEC: hob.meran@pec.prov.bz.it

3. Beratungs- und Mitarbeitsaufträge

Aufträge für Beratung und Mitarbeit werden auf folgenden Seiten des Südtiroler Bürgernetzes veröffentlicht:

  • Ausschreibungen

https://www.ausschreibungen-suedtirol.it/

  • Externe Mitarbeiter

http://www.provinz.bz.it/de/institutionelle-veroffentlichungen/externe-mitarbeiter.asp

Lebenslauf und Bestätigung Überprüfung Interessenskonflikt externer Referenten.

http://www.consulentipubblici.gov.it/

4. Personal

4.1. Führungskräfte in Spitzenpositionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 15, Abs. 1, 2, Art. 41, Abs. 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

4.2. Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d, Art. 15, Abs. 1, 2, 5, Art. 41, Abs. 2,3)

Schulführungskraft: Piero Di Benedetto, beauftragt mit Dekret der Bildungsdirektion Nr. 9193/2022 für die Schuljahr 2022/2023 – 2025/2026.

Weitere Daten zur Schulführungskraft finden sich im Bereich Transparente Verwaltung des Bürgernetzes:

https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/transparenz.asp

4.3. Organisatorische Positionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d)

Stellvertretende Schulführungskraft: Dr. Roland Stauder: Vergütung 20% der Landesfunktionszulage der Schulführungskraft (gemäß Landeskollektivvertrag) und Freistellung von 5 Stunden

Schulsekretärin: Claudia Micheletti

Organigramm der Schule

4.4. Stellenplan (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 1 , 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit der für die Veröffentlichungspflicht zuständigen Deutschen Bildungsdirektion zentral veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/schulamt/direktions-lehrpersonal/stellenwahl-plaene.asp

4.5. Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag (GvD Nr. 33/2013, Art. 17, Abs. 1, 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/personal-nicht-unbefristeter-arbeitsvertrag.asp

4.6. Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 3)

Trimestrale Veröffentlichung der Abwesenheiten des unterrichtenden Personals an der WFO Franz Kafka Meran (ausgenommen ordentlicher Urlaub und Fortbildungen):

Schuljahr

1.Trimester (Sept.-Nov.)

2.Trimester (Dez.-Feb.)

3.Trimester (März-Mai)

4.Trimester (Juni-August)

2022/23

8,61

8,13

8,68

3,38

2023/24

9,97

7,36 

 

Die Abwesenheiten des nicht unterrichtenden Personals sind unter folgendem Link veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/abwesenheitsquoten.asp

4.7. An die Bediensteten erteilte oder autorisierte Aufträge (GvD Nr. 33/2013, Art. 18, Abs. 1)

Koordinator*innen der Schule im Rahmen des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes für den Zeitraum 01.09.2022 bis auf Widerruf:

LehrpersonAufgabenbereich
Agnelli PetraBerufs- und Studienorientierung
Fuchsberger BarbaraÜFA und Zusammenarbeit mit Körperschaften/Betriebspraktika
Gritsch Markus J.ECDL und neue Technologien
Leiter JudithPersonalentwicklung und Erasmus+
Pallozzi ElisabethFunktionale Mehrsprachigkeit
Perkmann MichaelEvaluation
Stauder RolandAbendschule
Stimpfl BirgitÖffentlichkeitsarbeit/Schulorientierung für MS
Unterer SabineDreijahresplan/Unterrichtsentwicklung/
Gesellschaftliche Bildung
Zelger SabineEntrepreneurshiperziehung
  

Liste der ermächtigten Nebentätigkeiten des Lehrpersonals:

4.8. Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 1)

Die für die Schulführungskraft, das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Schulen geltenden Kollektivverträge werden bereits zentral auf der angegebenen Homepage der Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen veröffentlicht:

https://landesdomaene.provinz.bz.it/transparente-verwaltung/kollektivvertragsverhandlungen.asp

4.9. Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 2)

Auf der Seite des Deutschen Schulamtes werden u.a. die dezentralen Kollektivverträge veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/schulamt/schulrecht/383.asp

4.10. Interne Kontrollorgane (OIV) (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8c)

Für die Schule nicht zutreffend.

5. Wettbewerbe

Hinweise für Wettbewerbe des Verwaltungspersonals der Schule finden Sie hier:

Für die Wettbewerbe des Verwaltungspersonals sowie für das Lehrpersonal der Berufs- und Fachschulen:

Hinweise für die Aufnahme des Lehrpersonals (Landes- und Schulranglisten) finden Sie hier:

Wettbewerbe für das Lehrpersonal und Wettbewerbe für Schulführungskräfte:

6. Performance

6.1. Performance-Plan (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)

Leitbild der Schule

Dreijahresplan der Schule

6.2. Bericht zur Performance (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)

Interne Evaluationen zum Dreijahresplan

6.3. Gesamtbetrag der Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 1)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht. Siehe die entsprechende Seite der Sektion

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/performance.asp

6.4. Daten zu den Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht. Siehe die entsprechende Seite der Sektion

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/performance.asp

6.5. Wohlbefinden am Arbeitsplatz (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 3)

Link Befragungen zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz

7. Kontrollierte Körperschaften

7.1. Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1a, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.2. Beteiligte Gsellschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1b, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.3. Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1c, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.4. Grafische Darstellung (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1d)

Für die Schule nicht zutreffend.

8. Tätigkeiten und Verfahren

8.1. Daten zu den Verwaltungstätigkeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 1)

Folgende Daten beziehen sich auf das Schuljahr 2023/24:

Anzahl der Schüler*innen: 474
Anzahl der Lehrpersonen: 58

Anzahl der Mitarbeiter*innen für Inklusion: 1
Anzahl der Sozialpädagogen*innen: 1
Anzahl der sozialpädagogischen Mitarbeiter*in: 1
Anzahl des nicht unterrichtenden Personals: 18

Anzahl der Klassen: 22

8.2. Verfahrensarten (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 1, 2)

Diese Daten sind zentral vom Organisationsamt des Landes in der Sektion Transparente Verwaltung des Südtiroler Bürgernetztes veröffentlicht

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/verwaltungstaetigkeiten-verfahren.asp

8.3. Monitoring der Verfahrenszeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 2)

In Bearbeitung

8.4. Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 3)

Die Überprüfung der Daten von Ersatzerklärungen (Stichprobenkontrollen) und das Einholen der Daten von Amts wegen erfolgt durch schriftliche Anfrage an die Wirtschaftsfachoberschule Franz Kafka Meran. Telematische Anfragen sind an folgende E-Mailadresse zu richten: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it

Verantwortlich für die Übermittlung der Daten ist die Schulsekretärin als Leiterin der Verwaltung.

8.5. Interessenskonflikt

http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/203791%c2%a7280%c2%a7310/landesgesetz_vom_17_dezember_2015_nr_16/6_abschnitt_span_vorbereitende_t_tigkeiten_span/art_22_bek_mpfung_von_bestechung_und_verhinderung_span_von_interessenkonflikten_sowie_sozialklauseln_span.aspx

10. Kontrollen über die Unternehmen

1.Kontrollen und Erhebungen

Art. 25 Abs. 1 GvD 33/2013

Keine Beanstandungen der Kontrollorgane bzw. des Rechnungshofes.

2.Bewertungsgremien oder gleichwertige Strukturen – Organismi indipendenti di valutazione, nuclei di valutazione o altri organismi con funzioni analoghe

Die Körperschaft verfügt nicht über ein unabhängiges Bewertungsorgan (OIV) oder über eine gleichwertige Struktur.

L’ente è privo di OIV o di organismo o di un altro soggetto con funzioni analoghe agli IOV.

(Delibera ANAC n. 201 del 13 aprile 2022)

11. Ausschreibungen und Verträge

Ausschreibungen und Verträge werden in der entsprechenden Sektion des Südtiroler Bürgernetzes veröffentlicht.

Veröffentlichungen gemäß Gesetz 190/2012:

Veröffentlichung der Zwei- und Dreijahresprogramme 2021 auf der ISOV Plattform und ihre Übermittlung an das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT)

https://www.ausschreibungen-suedtirol.it/demand/programs

AOV – Programmierung

 
Transparenz bei der Beteiligung von Interessensträgern und öffentlicher Debatte
> für die Schule nicht zutreffend
 
Vorankündigungen
> für die Schule nicht zutreffend
 
Referenten

http://www.consulentipubblici.gov.it/

 Ökonomatsausgaben
 
Hinweise und Bekanntmachungen
> Für die Schule nicht zutreffend
 
Prüfungsausschuss
> Für die Schule nicht zutreffend
 
Mitteilungen über den Ausgang der Verfahren
> Für die Schule nicht zutreffend
 
 
 Technisches Beraterkollegium
> Für die Schule nicht zutreffend


12. Subventionen, Beiträge, Zuschüsse und wirtschaftliche Vergünstigungen

12.1. Kriterien und Modalitäten (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 1)

Erlass vom Schulbeitrag: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrats Nr. 8 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentlichen folgendes vor:

Die Befreiung vom jährlichen Schulbeitrag ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei einem Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) von weniger als 0,30, die in der EEVE Erklärung aufscheint, vorzusehen. Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

Beitrag bei mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrates Nr. 9 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentliches folgendes vor:

  • wirtschaftlich bedürftige Schüler*innen erhalten bei der Durchführung von mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen (Lehrfahrten der 3. 4. und 5. Klassen, Kultur- und Sprachreisen, Projektfahrten mit Vertiefung von Lerninhalten vor Ort) einen Beitrag von der Schule.
  • Für die Berechnung des Beitrages wird der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung herangezogen.
  • Sollte eine außerschulische Förderung möglich sein (z.B. Förderung von Sprachreisen von Seiten der öffentlichen Hand), so muss der*die Schüler*in diese Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen, sofern diese für ihn*sie annähernd (+/-10%) dasselbe Ausmaß erreicht. Als Grundlage werden die ausbezahlten Beträge der vergangenen Veranstaltungen herangezogen.
  • Die Schule weist jährlich einen fixen Betrag zur Unterstützung wirtschaftlich bedürftiger Schüler*innen aus, der in den 5% des erwirtschafteten Betrages des Schulballes enthalten ist, siehe Reglement des Schulballes. Die Beiträge sind je nach Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung gestaffelt, die aus der beigefügten Tabelle ersichtlich sind.
  • Einkünfte der Schüler*innen, die aus Veranstaltungen und Aktivitäten zum Zwecke der Finanzierung einer Lehr- oder Projektfahrt (Maturaball, Verkauf von Kuchen an Elternsprechtagen, Preiswatten, Weihnachtsmarkt, Sponsorengelder usw.) oder aus Preisgelder bei Wettbewerben stammen, müssen angegeben werden und werden in Abzug gebracht.
  • Die Schule kann die unter Punkt 2, 3 und 4 gemachten Angaben überprüfen; falsche Angaben haben den Ausschluss von der Begünstigung zur Folge.
  • Bei besonderen Härtefällen, die von obgenannter Regelung ausgeschlossen und die überprüfbar zu begründen sind, entscheiden der Schuldirektor zusammen mit dem Klassenvorstand über die Gewährung eines Beitrages.
  • Die Tabelle für die Staffelung der Beiträge bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses und richtet sich an die Verordnung der Studienbeihilfen.

Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

12.2. Gewährungsakte (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 2)

Bei der Vergabe von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, finanziellen Unterstützungen und wirtschaftlichen Begünstigungen jeglicher Art über 1.000 Euro an Personen und an öffentliche oder private Körperschaften sind auch die Gewährungsakte zu veröffentlichen. Dabei sind folgende Daten zu veröffentlichen: Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.

Der Name der Firma oder der Körperschaft und die jeweiligen Steuerdaten oder der Name der begünstigten Person
Der gewährte Beitrag
Die rechtlichen Grundlagen aufgrund derer die Begünstigung gewährt wurde
Das für das Verwaltungsverfahren zuständige Amt (Sekretariat) und die zuständige Führungskraft (Name der Schulführungskraft)
Die angewandten Modalitäten, um den Begünstigten zu ermitteln
Eine Verlinkung zum ausgewählten Projekt und der Lebenslauf der beauftragten Person

Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürger*innen die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.

14. Immobilien und Vermögensverwaltung

14.1. Immobilienvermögen (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

Das Schulgebäude befindet sich im Besitz des Benediktinerstifts Marienberg und der Gemeinde Meran.

14.2. Mieten (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

Die Provinz Bozen/Südtirol bezahlt folgende Mieten:

für das Hauptgebäude an das Benediktinerstift Marienberg: 18.572,92 Euro/Monat

an das Elisabethheim:  39.457,08 Euro/Jahr

für die Aula Magna: 9.748,06 Euro+MwSt/Monat

15. Kontrollen über die Verwaltung und Beanstandungen

Mit Dekret des Landesdirektors für deutschsprachige Berufsbildung 11409/2022 wurden folgende Personen als Mitglieder des für die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung: Paulmichl Manuela und Weiss Adelheid

Die Schule hat in diesem Feld die nicht umgesetzten Beanstandungen der Kontrollorgane der Schule und der eventuell vorhandenen Beanstandungen des Rechnungshofes über die Organisation und die Tätigkeit der Schule zu veröffentlichen.

Pubblicazione attestazioni e delle griglie di rilevazione

2022 All 1.1. Documento di attestazione per le amministrazioni – par. 1.1_BZ

2022 All 2.1. A – Griglia rilevazione Wfo F. Kafka

2022 All 3. Scheda di sintesi sulla rilevazione degli OIV o degli organismi con funzioni analoghe (1)

Documento di attestazione – delibera ANAC n. 203/2023 – obblighi di pubblicazione al 30.11.2023

16. Erbrachte Dienste

16.1. Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 1)

Die Dienstleistungsgrundsätze sind im Dreijahresplan enthalten.

16.2. Kosten (GvD Nr. 33/2013, Abs. 32, Abs. 2a, Art. 10, Abs. 5)

In Bearbeitung.

16.3. Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 2b)

In der Regel werden Anträge spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Eingang erledigt; in dringenden Fällen erfolgt die Bearbeitung sofort.

16.4. Wartelisten im Gesundheitswesen (GvD Nr. 33/2013, Art. 41, Abs. 6)

Für die Schule nicht zutreffend.

17. Zahlungen der Verwaltung

17.1. Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung (GvD Nr. 33/2013, Art. 33)

Die Durchschnittszeiten im Zahlungsverkehr der Verwaltung beträgt: der Zahlungen für den Ankauf von Gütern, Dienstleistungen und Lieferungen betragen ca. 20 Tage.

L’ indicatore di tempestività trimestrale ed annuale dei pagamenti, ai sensi del D.P.C.M. 22 settembre 2014 (GU Serie Generale n.265 del 14-11-2014), dell’Art. 33 del D.lgs. 33/2013 e dell’Art. 9 del DPCM 22 settembre 2014, è pari a: (vedasi tabella allegata):

Der trimestrale und jährliche Indikator zum Zahlungsverhalten im Sinne des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 22.09.2014 (GU Serie Generale del 14.11.2014), des Art. 33 des Legislativdekretes Nr. 33/2013 und des Art. 9 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 22.09.2014, ist gleich: (siehe Tabelle im Anhang):

Tabelle Zahlungsindikator

Liste der Veröffentlichungen für Zahlungen

Zahlung der Verwaltung 01.01.22-31.03.22

Zahlung der Verwaltung 01.04.22-30.06.22

Zahlung der Verwaltung 01.07.22-30.09.22

Zahlung der Verwaltung 01.10.22-31.12.22

Zahlung der Verwaltung 01.01.23-31.03.23

Zahlung der Verwaltung 01.04.23-30.06.23

Zahlung der Verwaltung 01.07.23-30.09.23

Zahlungen der Verwaltung 01.10.23-31.12.23

17.2. IBAN und elektronische Zahlung (GvD Nr. 33/2013, Art. 36)

Bankverbindung: Raiffeisenkasse Algund

IBAN: IT 50 X 08112 58591 000303276490

Codice Univoco Ufficio:  UFBNIA

18. Öffentliche Bauarbeiten

Für die Schule nicht zutreffend.

19. Raumplanung und Raumordnung

Für die Schule nicht zutreffend.

20. Umweltinformationen

Für die Schule nicht zutreffend.

21. Akkreditierte private Gesundheitseinrichtungen

Für die Schule nicht zutreffend.

22. Außerordentliche Maßnahmen und Notmaßnahmen
Für die Schule nicht zutreffend.
23. Sonstige Inhalte
Vorbeugung der Korruption
Gemäß Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, übernehmen die Direktoren und Direktorinnen der regionalen Schulämter, für die autonomen Schulen die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz und mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 5. Juni 2018 wurden die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ernannt.
Die Dreijahrespläne zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz der Schulen sowie die Berichte des/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz sind unter folgendem Link einsehbar > Autonome Provinz Bozen – Deutschsprachige Schule – Bildungsverwaltung – Korruptionsvorbeugung

Bürgerzugang
Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an die Wirtschaftsfachoberschule “Franz Kafka” Meran zu richten:

Wirtschaftsfachoberschule “Franz Kafka” Meran
Rennweg 3
39012 Meran
Tel. +39 0473 237545
PEC: hob.meran@pec.prov.bz.it
E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it

Zugangsvoraussetzungen:
Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem*r Bürger*in kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
In den letzten sechs Monaten wurden keine Anträge um Bürgerzugang gestellt.
 
Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion “Transparente Verwaltung” können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it