Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz

Artikel 10, Absatz 8, Buchstabe a
Jede Verwaltung ist verpflichtet, auf ihrer institutionellen Website im Bereich „Transparente Verwaltung” gemäß Artikel 9 zu veröffentlichen:
a) das Dreijahresprogramm für Transparenz und Integrität sowie den entsprechenden Stand seiner Umsetzung.

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